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Arbeitsvermittlung freies Gewerbe - WKO.at

Das Gewerbe der Arbeitsvermittlung wurde mit Wirksamkeit ab 17.10.2017 zu einem freien Gewerbe (§ 151a GewO) und kann daher ohne Nachweis einer Befähigungen unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben angemeldet werden.

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